Satzung des Vereins „Stadtmarketing Stadtallendorf e.V.“
§ 1 Name, Gerichtsstand, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Stadtallendorf e. V. „. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter VR eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins und seiner Geschäftsstelle ist Stadtallendorf.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten die Entwicklung der Stadt Stadtallendorf im Sinne eines umfassenden Standortmarketings zu fördern. In Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Stadtallendorf interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Dienstleister, der Banken, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, der städtischen Behörden, der Haus- und Grundeigentümer, der Verbände, der Vereine und sonstigen Institutionen aus Kultur, Sport und Freizeit, soll durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen gefördert werden.
Ziele sind dabei insbesondere die Anziehungskraft und Attraktivität der Stadt Stadtallendorf in allen Bereichen nachhaltig auszubauen, den Standort Stadtallendorf als Lebens-, Wirtschafts-, Arbeits und Ausbildungsstadt zu fördern, die Lebensqualität, die Besucherfrequenz, die Wirtschaftskraft und
das Kulturleben nachhaltig zu steigern. Der Verein verfolgt diese Ziele durch eigenes Wirken, durch Förderung und Durchführung geeignet erscheinender Maßnahmen. Er kann sich jedoch auch anderen Organisationen mit gleicher Zweck- und Zielrichtung anschließen und bedienen und/oder mit ihnen kooperieren.
2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4. Alle gesetzlichen Vorgaben eines eingetragenen Vereins werden eingehalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen jedweder Gesellschaftsform, Verbände und Behörden sein.
2. Über die Mitgliedschaft, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Diese sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie besitzen Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
3. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden.
4. Ein Mitglied kann, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
5. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Erstattung bereits entrichteter Mitglieds- oder Sponsorenbeiträge.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festlegt.
2. Auf Antrag kann der Verein in begründeten Einzelfällen durch Vorstandsbeschluss den Beitrag ermäßigen.
3. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen.
4. Beiträge, Spenden und Sponsorengelder sowie Sachleistungen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
b) Wahl und Abwahl des Vorstandes.
c) Festsetzung der Beitragsordnung.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
f) Wahl der zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre, welche nicht Mitglied des Vorstandes sein und nur einmalig wiedergewählt werden dürfen.
Sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll zum Ende des Geschäftsjahres anberaumt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und unter Angaben der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder und unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung hat der Vorstand binnen eines Monats nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über Anträge auf Änderung in der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszweckes und für die Vereinsauflösung.
5. Die Sachabstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen über Personalfragen erfolgen auf Antrag geheim.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung Ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/er Stellvertreter/in, sowie bis zu 15 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollten verschiedenen Branchen angehören.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte fort. Eine Wiederwahl ist möglich. Werden Ergänzungen bzw. Nachwahlen notwendig, so erfolgen diese für die Restamtszeit der übrigen Mitglieder. Der Vorstand kann mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder vorzeitig abgewählt werden.
3. Vorstand im Sinne §26 BGB ist der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n sowie seine/n Stellvertreter/in gemeinsam vertreten.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern.
c) Bestellung eines Geschäftsführers und die Regelung des Auslagenersatzes.
6. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Stadt Stadtallendorf eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in (Stadtmarketingmanager/in) einstellen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter/innen zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag der Geschäftsführung einstellen und entlassen, soweit die Geschäftsführung nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
8. Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr und wird von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
§ 10 Geschäftsführung
Soweit eine Geschäftsführung eingerichtet wird, gilt folgendes:
1. Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Vereins. Er/Sie ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden und diesen verantwortlich.
2. Der/die Geschäftsführer/in ist berechtigt an allen Sitzungen der Organe des Vereins beratend teilzunehmen.
3. Näheres regelt ein zu schließender Vertrag.
§ 11 Kassenwesen
Der Mitgliederversammlung ist ein Finanzbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Finanzbericht ist durch die zwei gewählten Kassenprüfer/innen zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Stadtallendorf der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gesetzliche Bestimmungen
Ergänzend zu dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand vom 29.03.2019